§ 1 – Name und
Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den
Namen „Gesangverein Frohsinn“ 1894 e.V. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Biblis und ist in das Amtsgericht Darmstadt –Registergericht- unter der Nr. 8 VR 60 591 eingetragen
§ 2 – Zweck des
Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben
bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Um die Aufnahme in den
Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Tod eines Mitgliedes
bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zu machen.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt
werden.
§ 7 – Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beantragen. Eine
Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Bibliser Blatt, schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderungen und
Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und
der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die
Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schrift- und Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 – Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus bis zu 5, mind. jedoch 3 Mitgliedern des Vereins
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) der/die Rechner(in) der/die Schrift- und Protokollführer(in)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden bzw. Schriftführer(in) schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 10 – Das
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 11 – Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Pfarrgemeinde St. Bartholomäus Biblis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.03.2019 beschlossen worden und
mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Die Satzung vom 09.02.2011 verliert mit dem Beschluss dieser Satzung ihre Gültigkeit, sowie auch die Satzung vom 21.04.1999 und
03.05.1995
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Biblis, den 20.03.2019