§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Gesangverein Frohsinn“ 1894 e.V. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Biblis und ist in das
Vereinsregister der Stadt Lampertheim unter der Nr. VR 591 eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch
in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Um die Aufnahme in den
Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zumachen.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beantragen. Eine
Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Bibliser Blatt einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderungen und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Der Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schrift- und Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese
Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 – Der Vorstand (Neue Fassung vom 09.02.2011)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus 5 Mitgliedern des Vereins
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) drei gleichberechtigte Vorsitzende
b) der/die Rechner(in) der/die Schrift- und Protokollführer(in)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem
weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden bzw. Schriftführer(in) schriftlich oder mündlich einberufen
werden.
§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der
kath. Pfarrgemeinde „St. Bartholomäus“ Biblis zu.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.04.1999 beschlossen worden und mit gleichem Tag in Kraft getreten. Die Satzung vom 03.05.1995 verliert mit Beschluss dieser Satzung ihre
Gültigkeit. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Biblis, den 21.04.1999