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Satzung des GV
Frohsinn Biblis e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im
Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Gesangverein
Frohsinn“ 1894 e.V.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Biblis und ist in
das Vereinsregister der Stadt Lampertheim unter der Nr. VR 591 eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte
und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den
Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor
dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen
oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden
Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein,
die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Um die Aufnahme in den
Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
§ 4 – Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zumachen.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden
teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu
entrichten.
§ 6 – Verwendung der
Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem
beschriebenen Zweck des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu
vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung im Bibliser Blatt einzuberufen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des
Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst und durch den Protokollführer protokolliert. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderungen und
Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der
Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die
Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Genehmigung der
Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Der Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden
und dem Schrift- und Protokollführer zu unterschreiben.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Diese Anträge sind spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 – Der Vorstand (Neue
Fassung vom 09.02.2011)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus 5 Mitgliedern des Vereins
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) drei gleichberechtigte Vorsitzende
b) der/die Rechner(in)
der/die
Schrift- und Protokollführer(in)
Der geschäftsführende Vorstand ist
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird vertreten durch zwei
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
gemeinsam mit einem weiteren
geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die von einem der
Vorsitzenden bzw. Schriftführer(in)
schriftlich oder mündlich einberufen werden.
§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins der kath. Pfarrgemeinde „St. Bartholomäus“
Biblis zu.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der
Mitgliederversammlung am 21.04.1999 beschlossen worden und mit gleichem Tag
in Kraft getreten.
Die Satzung vom 03.05.1995 verliert mit Beschluss
dieser Satzung ihre Gültigkeit.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine
Geschäftsordnung erlassen.
Biblis, den 21.04.1999
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